Karrierelexikon

Gehaltsansprüche richtig einschätzen

Inhaltsverzeichnis

Unter Gehaltsansprüchen werden alle Forderungen verstanden, die Angestellte in Bezug auf das Entgelt für ihre geleitsteten Dienste geltend machen. In der Regel entstehen Gehaltsansprüche mit dem Ablauf jeden Monats, in dem der Arbeitsvertrag gilt. In diesem ist vereinbart, in welcher Höhe der Angestellte Ansprüche auf ein Einkommen als Gegenleistung für seine erbrachte Arbeit hat.

Umfang der Gehaltsansprüche

Die Gehaltsansprüche umfassen, anders als viele Angestellte meinen, nicht nur das im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Bruttogehalt. Vielmehr kommen zu diesem Betrag auch die Entgelte für eventuell geleistete Überstunden oder in vielen Branchen übliche Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit hinzu. Auch geldwerte Vorteile zählen zu den Gehaltsansprüchen, wenn sie regelmäßig gewährt werden. Meist sind sie ebenfalls im Arbeitsvertrag dokumentiert, so dass der einklagbare Charakter dieser Ansprüche deutlich wird.

Zu den wichtigsten und am weitesten verbreiteten geldwerten Vorteilen zählt die Gestattung der privaten Nutzung des dienstlichen PKWs. Auch Deputate sind im produzierenden Gewerbe weit verbreitet. So beziehen zum Beispiel viele Angestellte der Lebensmittelindustrie Erzeugnisse ihres Betriebes in einem bestimmten Umfang umsonst. Als Gehaltsanspruch werden diese geldwerten Vorteile genauso wie das Barentgelt für geleistete Dienste der Besteuerung und der Belastung mit Beiträgen zur Sozialversicherung unterworfen.

Die Verjährung von Gehaltsansprüchen

Für Angestellte ist es sehr wichtig, zu wissen, unter welchen Voraussetzungen es zu einer Verjährung von Gehaltsansprüchen kommen kann. Nur so ist gewährleistet, dass sie nicht aus Unkenntnis versäumen, ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Grundsätzlich beträgt die Frist für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis drei Jahre. Danach können keine Gehaltsansprüche mehr geltend gemacht werden, selbst wenn sie vom Grunde her berechtigt sind. Darüber hinaus ist jedoch unbedingt zu prüfen, ob der Arbeitsvertrag nicht eine andere Regelung der Verjährung vorsieht.

Dies ist in der Praxis tatsächlich sehr häufig der Fall. Oftmals wird vereinbart, dass die Verjährung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis bereits nach einer Frist von drei Monaten eintritt. Diese Regelung ist natürlich sehr vorteilhaft für den Arbeitgeber. Er gewinnt dadurch ein hohes Maß an Rechtssicherheit, denn der Arbeitnehmer kann nach Ablauf dieser kurzen Frist keinerlei Ansprüche mehr geltend machen. Eine derartige Vereinbarung über die Verjährung wird oft auch in Einzel- oder Manteltarifverträgen getroffen. Liegt eine dreimonatige Verjährungsfrist vor, müssen Arbeitnehmer umgehend jede Gehaltsabrechnung auf ihre Richtigkeit hin überprüfen, um nicht Gefahr zu laufen, Ansprüche zu verlieren, weil sie zu spät geltend gemacht werden.

Gehaltsansprüche in der Insolvenz

Eine besondere Situation entsteht, wenn der Arbeitgeber in Insolvenz fällt. Auch dann hat der Arbeitnehmer selbstverständlich Ansprüche auf die Bezahlung für geleistete Dienste. Solange sein Arbeitsverhältnis weiter besteht und nicht gekündigt ist, richten sich diese Ansprüche nun allerdings nicht mehr gegen den Arbeitgeber, der ja zahlungsunfähig ist, sondern vielmehr gegen den Insolvenzverwalter. Dieser verantwortet die Begleichung aller außenstehenden Forderungen und somit auch die Überweisung der Gehälter. Für Außenstände, die in den letzten drei Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, gilt eine Sonderregelung. Für diese Ansprüche kommt die Agentur für Arbeit auf und überweist die ausstehenden Nettogehälter. Allerdings muss dabei beachtet werden, dass maximal drei ausstehende Gehälter als sogenanntes Insolvenzausfallgeld gezahlt werden.

Aktuelle News