Karrierelexikon

Steuerklassen im Vergleich

Inhaltsverzeichnis

Die Funktion der Steuerklassen

Das deutsche Einkommensteuergesetz beinhaltet insgesamt sieben Arten von Einkünften, die in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 7 EStG aufgeführt sind. Über die Einkunftsart „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)“ müssen Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland Einkommensteuer entrichten. Der Staat erhebt die deutsche Einkommensteuer von Arbeitnehmern generell durch einen Abzug vom Arbeitslohn als sogenannte Lohnsteuer.

Ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft unterliegen Angestellte, die in Deutschland einen festen Wohnsitz haben oder sich während eines zeitlich ununterbrochenen Zeitraums von mehr sechs Monaten in Deutschland aufhalten, dieser unbeschränkten Steuerpflicht. Ein Wohnsitz ist eine Wohnung oder ein Haus, das Menschen zumindest zeitweise anmieten und nutzen. Ein dauerhafter Aufenthalt in einem Hotel ist von der Steuerpflicht ausgenommen.
Das veranlagende Finanzamt legt die Steuerschuld erst nach der Einkommensteuererklärung endgültig fest. Die Einkommensteuererklärung rechnet ein gesamtes Jahr ab. Die Lohnsteuer steht auf der Lohnsteuerkarte und wird monatlich abgehalten. Die Beträge werden im Rahmen der Einkommensteuererklärung angerechnet. Ihre Berechnung erfolgt per Saldo im individuellen Steuerbescheid.

Lohnsteuerkarte, Lohnsteuerabzug und Lohnsteuertabelle

Die Lohnsteuertabelle zieht als Basis den Einkommensteuertarif (§ 32a Einkommensteuergesetz) heran. Damit die Lohnsteuer möglichst zutreffend berechnet werden kann, ist die Tabelle nach bestimmten Steuerfällen gegliedert. In Zusammenhang damit stehen konkrete Lohnsteuerabzugsmerkmale. Die Merkmale sind auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers vermerkt. Relativ neu ist die so genannte elektronische Lohnsteuerkarte. Die vormalige Lohnsteuerkarte in Papierform ist nicht mehr in Umlauf. Arbeitnehmer, die auf ihrer Lohnabrechnung Fehler feststellen, melden sich umgehend bei ihrem zuständigen Finanzamt und beantragen eine Richtigstellung.

Die wichtigsten Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die Angaben der Steuerklassen. Sie unterteilen sich in Deutschland in 6 verschiedene Klassen, die in § 38b Einkommensteuergesetzt geregelt sind. Die Vorsorgepauschale bedingt, dass es zudem zwei Lohnsteuertabellen gibt:

  • Eine allgemeine Tabelle, die für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer gilt und
  • eine besondere Tabelle, die für nicht-Rentenversicherungspflichtige wie Beamte oder Gesellschafter-Geschäftsführer Anwendung findet.

Steuerklasse 1

Wer fällt in Steuerklasse 1?

Während eines Jahres wird die Lohnsteuer anhand der Merkmale der erfassten Lohnsteuerabzugsmerkmale oder nach der Lohnersatzbescheinigung des Arbeitnehmers berechnet und einbehalten. Das ausschlaggebende Merkmal ist die Lohnsteuerklasse. Es existieren sechs Lohnsteuerklassen, die sich durch bestimmte Frei- und Pauschalbeträge voneinander unterscheiden.

Steuerklasse 1 bezieht sich auf Alleinstehende, also Ledige, Geschiedene, Verheiratete, die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben, sowie auf Verwitwete ab dem zweiten Jahr nach dem Todesjahr.

Freibeträge in Steuerklasse 1

In Deutschland tritt das Prinzip der Steuergerechtigkeit in Kraft. Die Bürger zahlen Steuern gemäß ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Deshalb kommen in zahlreichen Steuerarten Freibeträge vor. Freibeträge entlasten die unteren Einkommensklassen. Wer weniger als 8.472 Euro im Jahr 2015 verdient, liegt unter der steuerpflichtigen Grenze und muss keine Steuerabgaben bezahlen. Hierbei berücksichtigt das Finanzamt das notwendige Existenzminimum, das jedem steuerpflichtigen Bürger steuerfrei zusteht. Bei Arbeitnehmern ist der Steuerfreibetrag jeweils in der monatlichen Lohnsteuerabrechnung vorab eingerechnet. Praxistipp: Das steuerpflichtige Einkommen ist nicht zu verwechseln mit dem Bruttolohn. Es handelt sich beim steuerpflichtigen Einkommen um den Betrag, der nach Abzug aller ansetzbaren steuerrelevanter Tatsachen übrig bleibt. Dieser Betrag wird dann besteuert.

Über den Mindestbetrag hinaus verfügt beinahe jede Steuerklasse über weitere Freibeträge. Diese sind teils unterschiedlich hoch. Hier ist nicht nur der Familienstand des Arbeitnehmers wichtig, sondern ebenso die Zahl seiner Kinder.

Wer nach Steuerklasse 1 bemessen wird, kann einen jährlichen Steuergrundfreibetrag von 8.004 Euro beanspruchen. Der sogenannte Arbeitnehmerpauschalbetrag liegt bei 1.000 Euro, der entsprechende Sozialabgabenbetrag bei 36 Euro.

Jeder Arbeitnehmer erhält eine Vorsorgepauschale. Sie variiert in ihrer Höhe und hängt stets vom aktuellen Bruttolohn ab. Wenn der steuerpflichtige Arbeitnehmer Kinder hat, kann er pro Kind 7.008 Euro geltend machen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für Steuerklasse 2 erhalten Alleinerziehende einen zusätzlichen Entlastungsbetrag von 1.308 Euro. Das ist jedoch lediglich dann relevant, wenn das Kind (noch) mit im selben Haushalt lebt und der steuerpflichtige Arbeitnehmer ebenso der Kindergeldempfänger ist. Andernfalls würde der Arbeitnehmer in Steuerklasse 1 eingeordnet.
Wer einen Freibetrag haben möchte, muss diesen bei seinem zuständigen Finanzamt im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragen.

Mögliche Haupt- und Nebentätigkeit in Steuerklasse 1

Auch wenn ein steuerpflichtiger Arbeitnehmer mehr als einen Job ausübt, kann er doch nur einmal die Steuerklasse 1 anwenden. Für alle Nebenjobs gilt Steuerklasse 6. Eine Abweichung von dieser Regel ist ein Mini- oder 450,00-Euro-Job. Ein solcher umgeht die Steuerklasse 6 als Nebenjob. Die Abgabelast liegt beim Arbeitgeber.

Legt ein Arbeitnehmer aus eigenem Verschulden dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vor, so ist der Arbeitgeber in der Pflicht, den Angestellten so lange in Steuerklasse 6 einzuordnen, bis die Abgabe der fehlenden Lohnsteuerkarte erfolgt ist. Im Großen und Ganzen ist die Steuerklasse 6 enorm ungünstig. In dieser Klasse gelten keinerlei Freibeträge. Bereits ab dem ersten verdienten Euro müssen Arbeitnehmer Steuern bezahlen.

Abzüge in Steuerklasse 1 und Beispielrechnung

Die in der Steuerklasse 1 anfallenden Abzüge sind vergleichbar mit denen aus Steuerklasse 4. Eine Eingliederung in Steuerklasse 4 erfolgt dann, wenn beide Ehepartner beruflich tätig sind und ein ähnliches Bruttoeinkommen beziehen (Verhältnis 60:40). Bei einem Bruttojahreslohn von 13.200 Euro zahlt der Arbeitnehmer in 2015 eine Lohnsteuer in Höhe von 229 Euro. Ein Solidaritätszuschlag wird nicht fällig. Wer im Jahr 2015 30.000 Euro brutto verdient, hat einen Lohnsteuerabzug von 3.988 Euro. Der anfallende Solidaritätsbeitrag beläuft sich auf 219,34 Euro.

Wann muss man aus Steuerklasse 1 wechseln?

Generell kann jeder Steuerpflichtige einmal im Jahr die Steuerklasse wechseln. Viele tun das, sobald sich die Lebensumstände ändern (Ehe, Scheidung, Witwenstand) automatisch. Fallen allerdings bestimmte Voraussetzungen weg, die für die Einordnung in eine spezielle Steuerklasse zwingend erforderlich sind, dann ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Lohnsteuerklasse zu wechseln.

Wer plant, seine Steuerklasse zu wechseln, sollte zuerst überprüfen, ob er/sie zu einem Wechsel berechtigt ist. Grundsätzlich dürfen nur Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebensgemeinschaften die Steuerklasse auswählen. Alleinstehende, Alleinstehende mit Kindern und Arbeitnehmer, die eine Nebentätigkeit durchführen, müssen in der bestimmten, gesetzlich festgelegten Steuerklasse verbleiben.

Steuerklasse 2

Wer fällt in Steuerklasse 2?

Steuerklasse 2 richtet sich an alleinerziehende Arbeitnehmer. Steuerklasse 2 kann für sie Vorteile zur alternativen Steuerklasse 1 beinhalten. Die Voraussetzung zur Beantragung der Steuerklasse 2 ist, dass die alleinerziehende berufstätige Person berechtigt ist, einen Entlastungsbetrag zu fordern. Dazu muss dem betreffenden Elternteil Kindergeld sowie ein Freibetrag für das/die Kinder, das/die in seinem Haushalt leben, zustehen. Wenn ein Kind bei mehreren Personen gemeldet ist, hat derjenige Anspruch auf den Entlastungsbetrag, der das Kindergeld bekommt. Für den Fall, dass der Alleinerziehende in einer ehegleichen Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt oder mit einer weiteren volljährigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt, dann wird kein Entlastungsbetrag gewährt. Hier sollte der Alleinerziehende Lohnsteuerklasse 1 wählen. Eine Ausnahme dieser Regel besteht, wenn die weitere im Haushalt lebende volljährige Person sich wegen einer Pflegebedürftigkeit nicht am Haushalt beteiligt. Auch wenn diese dritte Person Einkünfte unter 15.500 vorweisen kann, ist es möglich, dass Alleinerziehende Steuerklasse 2 nehmen.

Freibeträge der Steuerklasse 2

Ebenso wie für andere Steuerklassen gilt für Steuerklasse 2 in 2015 ein Grundfreibetrag in Höhe von 8.472 Euro. Steuerfreibeträge kommen in mehreren Steuerarten vor. Sie beruhen auf dem Prinzip der Steuergerechtigkeit, das in Deutschland herrscht. Bürger zahlen Steuern, die sich an ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit orientieren.

Für das Jahr 2015 gelten für Steuerklasse 2 ebenfalls die Arbeitnehmerpauschale von 1.000 Euro und die Pauschale für Sonderausgaben von 36 Euro. Die Vorsorgepauschale richtet sich nach dem individuellen Einkommen. Es ist in Lohnsteuerklasse 2 – wie auch in Klasse 1 – nicht erlaubt, die Freibeträge auf einen unverheirateten, einkommensstärkeren Partner zu übertragen. Diese Regelung funktioniert nur für Ehepaare der Steuerklassen 3 und Klasse 5.

In Steuerklasse 2 haben Alleinerziehende die Option, einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro sowie Kinderfreibeträge ich Höhe von 7.152 Euro zu beantragen. Diese Sätze gelten für das Jahr 2015.

Beispielbeträge der Abzüge in Lohnsteuerklasse 2

Wer einen Kinderfreibetrag in Steuerklasse 2 beansprucht und im Jahr 2015 brutto 15.000 Euro Gehalt verbucht, zahlt Lohnsteuer in Höhe von 259 Euro. Weitere Abgaben, wie etwa der Solidaritätszuschlag, entfallen. Mit dem gleichen Kinderfreibetrag und einem Jahreseinkommen von 25.000 Euro beläuft sich der Lohnsteuerbeitrag auf 2.422 Euro. Auch hier werden keine weiteren Abgaben fällig. Erst ab einem Jahresentgelt von 35.000 Euro ergibt sich ein Solidaritätszuschlag von 157,13 Euro. Der Lohnsteuerbetrag liegt bei 4.885 Euro.

Besonderheit bei Steuerklasse 2

Alleinerziehende müssen berücksichtigen, dass sie die Voraussetzungen für Lohnsteuerklasse 2 monatlich erfüllen müssen. In jedem vollen Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer die Bedingungen für den Entlastungsbetrag nicht einhält, steht ihm die Lohnsteuerklasse 2 nicht zu. Alleinerziehende Arbeitnehmer versichern regelmäßig in schriftlicher Form, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages vorliegen. Sie müssen zudem versichern, dass sie Änderungen unverzüglich bekannt geben.

Steuerklasse 3

Lohnsteuerabzug in Klasse 3 und Personen, die in Lohnsteuerklasse 3 gehören

Über den Lohnsteuerabzug als Vorwegnahme auf die Einkommensteuerlast erfolgt eine finanzielle Weichenstellung für Personen in der entsprechenden Steuerklasse. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit der Einteilung der Steuerklassen Steuergerechtigkeit und eine finanzpolitische Ordnung. Diese Zuordnung ist gesellschaftlich seit Jahren umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Nichtbeachtung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften für das Ehegattensplitting verfassungswidrig ist. Die Diskussion der Frage der gerechten Besteuerung von Familien ist erneut aufgeflammt.

Verheiratete Arbeitnehmer /-innen sind zunächst in Steuerklasse 3 eingruppiert. Beide Ehegatten müssen uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Die Eheleute dürfen nicht dauerhaft getrennt leben. Ein Ehepartner bezieht keine eigenen Einkünfte aus beruflicher Arbeit. Ein Ehegatte kann auf Antrag beider Partner in Steuerklasse 5 eingeteilt sein. Des Weiteren gilt Steuerklasse 3 für verwitwete Bürger, für zwei Kalenderjahre nach dem Todeszeitpunkt des Ehepartners. Zu diesem Zeitpunkt sind beide Ehegatten unbegrenzt einkommensteuerpflichtig und nicht getrennt lebend gewesen. Auch bei Auflösung einer Ehe kann die Steuerklasse 3 relevant sein. Im Jahr der Eheauflösung waren beide Ehepartner unbeschränkt steuerpflichtig und haben nicht dauerhaft getrennt gelebt. Steuerklasse 3 ist eine übliche Steuereingruppierung für Ehegatten.

Die Lohnsteuertabelle fußt auf dem Einkommensteuertarif (§ 32a EStG). Um die Lohnsteuer für unterschiedliche Steuerfälle (Grundtabelle, Pauschalen, Freibeträge, Splittingtabelle) korrekt berechnen zu können, gibt es Lohnsteuerabzugsmerkmale. Die Merkmale sind auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers eingetragen. Neu sind die elektronische Lohnsteuerkarte und das damit verknüpfte ELSTAM-Verfahren (Elektronische Steuerabzugsmerkmale). Die vormalige Lohnsteuerkarte in Papierform existiert nicht mehr.

Während eines Jahres wird die Lohnsteuer monatlich anhand der Merkmale der erfassten Lohnsteuerabzugsmerkmale oder nach der Lohnersatzbescheinigung des Arbeitnehmers berechnet und einbehalten. Das elementare Merkmal ist die Lohnsteuerklasse. Lohnsteuerabzugsmerkmale sind insbesondere die Steuerklassen. Insgesamt gibt es in Deutschland sechs Lohnsteuerklassen (§ 38b EStG).

Gestaltungsmöglichkeiten und Freibeträge in Steuerklasse 3

Ehegatten/Lebenspartner haben bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM-Daten) und Lohnsteuerklassen ein Wahlrecht. Entweder entscheiden sie sich für die Steuerklassenkombination 4/4 oder 3/5. Eine Alternative ist das sogenannte Faktorverfahren. Bei der Steuerklassenkombination 3/5 kommt der Besserverdiener in Steuerklasse 3. Er darf mit niedrigen Steuerabzügen rechnen. Vom Gehalt des Geringverdieners bleibt nach Steuerabzug nur ein geringer Nettobetrag. Bei Steuerklasse 5 sind die Abzüge hoch. Seit 2010 können Eheleute das Faktorverfahren beantragen. Hierzu müssen dem Finanzamt zu Beginn des Jahres die geschätzten Jahresgehälter beider Lebenspartner mitgeteilt werden. Die zuständige Finanzbehörde stellt diesen Faktor fest. Im Ergebnis fällt die Belastung dann genauso aus, wie bei einer Steuerklassenkombination 4/4. Elterngeld und Arbeitslosengeld sowie andere als „Lohnersatzleistung“ bezeichnete Einnahmen werden ebenfalls durch das Faktorverfahren beeinflusst. Wenn zum Beispiel ein Ehepartner als Geringverdiener aufgrund des Verfahrens von einem höheren Nettogehalt profitiert, steigert das in der Konsequenz die Beträge für Lohnersatzleistungen.

Mögliche Haupt- und Nebentätigkeit in Steuerklasse 3

Wenn im Arbeitsvertrag nichts Gegenteiliges vereinbart ist, dürfen Arbeitnehmer einer nebenberuflichen Tätigkeit nachgehen. Auch Nebentätigkeiten werden durch die Einkommensteuer belastet. Sie sind als nebenberufliche Einkünfte für Selbstständige in der Anlage G/S und für Arbeitnehmer in der Anlage N zu erfassen. Selbst wenn ein steuerpflichtiger Arbeitnehmer mehr als einen Job ausübt, kann er nur einmal Steuerklasse 3 anwenden. Für alle Nebenjobs gilt Steuerklasse 6. Eine Abweichung von dieser Regel ist ein Mini- oder 450,00-Euro-Job. Ein solcher umgeht die Steuerklasse 6 in seiner Definition als Minijob. Insgesamt ist die Steuerklasse 6 enorm ungünstig. In dieser Klasse gelten keinerlei Freibeträge. Bereits ab dem ersten verdienten Euro müssen Arbeitnehmer Steuern zahlen.

Wann müssen Arbeitnehmer aus Steuerklasse 3 wechseln?

Wenn Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres heiraten, gilt für die automatisierte Einteilung der Steuerklassen folgendes: Steuerklasse 3 trifft dann zu, wenn die Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind.

Bei einer Scheidung verhält es sich so: Das Jahr, in dem der Scheidungstermin war kennzeichnet den Zeitpunkt, zu dem beide Ehegatten als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gelten. Im betreffenden Kalenderjahr der Auflösung einer Ehe sind beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Sie haben nicht dauernd getrennt gelebt.

Steuerklasse 4

Wer gehört in Steuerklasse 4? Die Steuerklasse 4 eignet sich für verheiratete Arbeitnehmer. Sie bildet eine Alternative für Ehepartner zur Zweierkombination der Steuerklasse 3 und Steuerklasse 5. Beide Eheleute müssen Steuerklasse 4 akzeptieren. Hier ist keine Kombination mit einer anderen Steuerklasse erlaubt. Im Jahr 2015 gewährt Steuerklasse 4 beiden Ehepartnern einzeln den Grundfreibetrag in Höhe von 8.472 Euro. Dieser Freibetrag ist vergleichbar mit dem der Steuerklassen 1 und 2. Bis zu diesem Jahresfreibetrag fällt keine Einkommenssteuer an. Der Arbeitnehmerpauschalbetrag von 1.000 Euro und die Sonderausgabenpauschale von 36 Euro sowie der vom Einkommen abhängige Vorsorgepauschalbetrag kommen jeweils beiden Eheleuten zugute.

Freibeträge in Steuerklasse 4

Der Grundfreibetrag für Steuerklasse 4 liegt im Jahr 2015 bei 8.472 Euro pro Person. Da Steuerklasse 4 für Ehepartner gilt, haben beide Anspruch auf diesen Freibetrag. Dieser Punkt ist vergleichbar mit den Voraussetzungen für Steuerklasse 2. Im Unterschied zu Steuerklasse 2 bewertet das Finanzamt in Steuerklasse 4 Ehepartner mit Kindern anders. Der für das Jahr 2015 geltende Kinderfreibetrag von 7.152 Euro wird in Steuerklasse 4 auf beide Eheleute gleichmäßig verteilt. Je Kind hat demnach jeder Ehepartner Anspruch auf einen halben Freibetrag von 3.576 Euro. Diese Behandlung von Ehepartnern ist vergleichbar mit der Berechnung, die für ledige Arbeitnehmer in Steuerklasse 1 gilt.

Die Steuerklasse 4 sollten Eheleute wählen, deren Verdienste recht gleich ausfallen. Paare, die ähnliche Einkommenshöhen verbuchen, stehen sich mit der Kombination der Steuerklassen 3 und 5 eher schlecht. Was ein Partner netto mehr erhält, wird dem anderen abgezogen.

Abzüge in Steuerklasse 4 - Beispielrechnung

Wer seine Lohnsteuer nach Steuerklasse 4 berechnet, unter Berücksichtigung eines im Haushalt lebenden Kindes, hat im Jahr 2015 bei einem Bruttojahreseinkommen von 35.000 Euro einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 5.288 Euro. Der Solidaritätszuschlag macht 232,37 Euro aus. Bei selbigen Voraussetzungen und einem Jahresverdienst in Höhe von 25.000 Euro beläuft sich der Lohnsteuerabzug 2015 auf 2.774 Euro. Der Solidaritätsbeitrag beträgt dann 101,69 Euro.

Generell sollte das Bruttoeinkommen von Ehepartnern in Steuerklasse 4 in einem Verhältnis von 50:50 oder 60:40 liegen.

Wann muss man aus Steuerklasse 4 wechseln?

Wenn sich ein Ehepaar trennt und dauerhaft getrennt lebt, müssen beide Personen wieder die Steuerklasse 1 oder Steuerklasse 2 wählen.

Steuerklasse 5

Wer gehört in Steuerklasse 5?

Lohnsteuerklassen dienen zur Ermittlung der Lohnsteuer und anderer Abgaben von Arbeitnehmern. Die Lohnsteuerklasse 5 ist für Menschen vorbehalten, die verheiratet sind und deren Ehepartner in Steuerklasse 3 eingetragen ist. Lohnsteuerklasse 5 ist von Vorteil, wenn die Verdiensthöhen von Eheleuten stark voneinander abweichen. Wenn ein Ehegatte pro Jahr 70.000 Euro verdient und der andere lediglich 15.000 Euro, wird der schlechter bezahlte Partner in Steuerklasse 5 eingeordnet. Im Verhältnis ist dann der Steuerabzug bei dem besser verdienenden Ehegatten günstiger. Der geringer verdienende Partner befindet sich in der ungünstigeren Steuerklasse. Insgesamt wird für ein Ehepaar in diesem Fall verhältnismäßig wenig Lohnsteuer eingezogen. Eine Voraussetzung für Steuerklasse 5 ist, dass Eheleute nicht permanent getrennt leben.

Freibeträge in Steuerklasse 5

Dass Steuerklasse 5 eher nachteilig ist liegt daran, dass in dieser Klasse keine Grundfreibeträge, keine Sonderausgabenpauschalen oder Vorsorgepauschalbeträge geltend gemacht werden können. Sogar Kinderfreibeträge werden hier nicht berücksichtigt. Die steuerliche Belastung in Lohnsteuerklasse 5 ist schon mit dem ersten verdienten Euro enorm hoch. Wer unter Steuerklasse 5 fällt, überlässt seinem Ehepartner den kompletten Steuergrundfreibetrag. Aus diesem Grund richtet sich Lohnsteuerklasse 5 in erster Linie an die Arbeitnehmer, deren Ehegatte nur kurzfristig oder vorübergehend einer beruflichen Arbeit nachgeht. Klasse 5 bietet sich dann an, wenn das Gehalt eines Ehepartners nicht hoch genug ist, um mögliche Freibeträge auszuschöpfen.

Die Kombination der Lohnsteuerklassen 3 und 5 empfiehlt sich nicht für Geringverdiener. In ihrem Fall bleibt nach Steuerabzug und weiteren Abgaben auf dem Lohnstreifen nur äußerst wenig Geld übrig. Oftmals leidet die Motivation zu arbeiten unter dieser Tatsache.

Was man bei Steuerklasse 5 berücksichtigen sollte

Lohnsteuerklasse 5 ist nicht nur eine ausnehmend hohe steuerliche Belastung aufgrund fehlender Freibeträge. Grundsätzlich hängen Sozialleistungen von der Steuerklassenwahl ab. Eheleute, die absehen können, dass sie künftig Mutterschaftsgeld oder Krankengeld in Anspruch nehmen wollen oder müssen, sind gut beraten, beide in die Steuerklasse 4 zu wechseln.

Steuerklasse 6

Wen betrifft Steuerklasse 6? Lohnsteuerklasse 6 wird von Arbeitnehmer in Anspruch genommen, die mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitig erfüllen. Wer mehr als einen Job übernimmt, gliedert den Zweitjob in diese Steuerklasse ein. Ausnahmen hierbei sind selbstständige oder freiberufliche Tätigkeiten, für die keine Lohnsteuerkarte erforderlich ist. Bei einem geringfügigen Arbeitsverhältnis (unter 450 Euro monatlich) liegt keine Eingruppierung in Steuerklasse 6 vor. Die Lohnsteuer findet in Klasse 6 Berechnung, wenn ein Arbeitnehmer es versäumt, dem Arbeitgeber seine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zur Verfügung zu stellen. Arbeitnehmer verbleiben so lange in Steuerklasse 6, bis der Arbeitgeber die notwendigen Daten verfügbar hat und einen Steuerklassenwechsel vornehmen kann. Indessen ist unbedeutend, ob der Arbeitnehmer sich schuldhaft verhält oder nicht.

Freibeträge für Steuerklasse 6

Die letzte Steuerklasse, Klasse 6, ist diejenige mit den höchsten steuerlichen Belastungen für Arbeitnehmer. In dieser Klasse existieren keine Freibeträge. Das Finanzamt gewährt lediglich eine Ausnahme: Den Altersentlastungsbetrag. Nach Steuerklasse 6 behält das Finanzamt für eine zweite Beschäftigung hohe Abzüge ein. Das Einkommen aus der ersten Beschäftigung bleibt derweil unberücksichtigt.

Für Lohnsteuerklasse 6 gelten keine Sonderausgabenpauschalen, keine Grundfreibeträge und keine Kinderfreibeträgt. Auch Arbeitnehmerpauschalbeträge finden hier keinen Einsatz. Arbeitnehmer, die planen, ein zweites Arbeitsverhältnis einzugehen, sollten sich vorab bewusst sein, dass die steuerlichen Abzüge für den Zweitjob enorm hoch sind.

Beispielbeträge der Abzüge in Lohnsteuerklasse 6

Als Beispiel dient ein kinderloser, 25jähriger Arbeitnehmer, der Kirchensteuer zahlt und sämtliche weiteren Abzüge wie Solidaritätszuschlag, Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abführt. Bei einem Verdienst von 900 Euro brutto pro Monat zahlt der Arbeitnehmer in Steuerklasse 6 rund 103,75 Euro an Lohnsteuer. Die gesamte Steuerlast liegt bei 117,64 Euro, die vollständigen Sozialabgaben bei 184,28 Euro. Vom monatlichen Bruttoverdienst bleiben dem Angestellten netto etwa 598,09 Euro übrig. Das sind Abzüge in Höhe eines Drittels vom Einkommen.

Besonderheiten bei Steuerklasse 6

Wer hauptberuflich selbstständig tätig ist und ein sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis als Nebenjob annimmt, ist nicht in Steuerklasse 6 einzugliedern. Solche Personen wählen die Steuerklasse, die für die hauptberufliche Berufstätigkeit von Belang ist. Falls Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit als Minijob ausüben, sind sie von der Lohnsteuer ausgenommen. Dann entfällt eine Einsortierung in Steuerklasse 6.

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