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Gehaltskosten Arbeitgeber - Was kosten Mitarbeiter

Inhaltsverzeichnis

Viele Menschen denken, die Gehaltskosten des Arbeitgebers entsprächen einfach dem Bruttogehalt, das im Arbeitsvertrag festgehalten ist. Doch leider entspricht diese Vermutung nicht den Tatsachen. Die Gehaltskosten für den Arbeitgeber liegen nämlich in Wirklichkeit wesentlich darüber.

Bruttogehalt und weitere Gehaltsbestandteile

Das Bruttogehalt, so wie es im Arbeitsvertrag steht, steht dem Arbeitnehmer am Ende jeden Monats für seine geleisteten Dienste zu. Dabei wird selbstverständlich nicht das volle Bruttogehalt an ihn ausgezahlt, sondern es werden die Lohnsteuer und die von ihm zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Doch über das Bruttogehalt hinaus gibt es auch andere Gehaltsbestandteile, die zu den Gehaltskosten des Arbeitgebers gehören. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die geldwerten Vorteile zu nennen.

Bei ihnen handelt es sich um Zuwendungen, die der Arbeitgeber seinen Angestellten in anderer Form als Geld macht. Dies kann zum Beispiel die Gewährung der privaten Nutzung eines dienstlichen Autos sein oder auch ein kostenloses oder stark verbilligtes regelmäßiges Essen in der Kantine, ein kostenloses Jobticket oder arbeitgeberfinanzierte Beiträge zu bestimmten Versicherungen. Diese Gehaltskosten belasten einen Arbeitgeber genauso wie eine Bruttogehaltsüberweisung in bar und werden entsprechend buchhalterisch auch als Personalaufwand erfasst.

Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

Genauso stellen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einen erheblichen Teil der Gehaltskosten dar, die der Arbeitgeber zu tragen hat. Anders als bei der Lohnsteuer, die vom Bruttolohn des Arbeitnehmers einbehalten und vom Arbeitgeber lediglich an das Finanzamt abgeführt wird, handelt es sich bei den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung um echte Belastungen, die den Gewinn des Unternehmens entsprechend schmälern.

Im Einzelnen sind dies die anteiligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Ihre Höhe wird prozentual vom Bruttogehalt berechnet und ist dementsprechend davon abhängig, wie viel der Arbeitnehmer verdient. Dabei spielt auch die Beitragsbemessungsgrenze eine wichtig Rolle, weil Gehälter nur bis zu diesem Wert mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet werden.

Scheinselbständigkeit als besonderes Risiko

Manche Arbeitgeber ermuntern ihre Angestellten, sich als Selbständige auszugeben, um so die ansonsten anfallenden Sozialversicherungsbeiträge einzusparen. Sie kündigen zum Beispiel ihren angestellten LKW-Fahrern und geben ihnen dann Transportaufträge als scheinselbständigen Speditionsunternehmern. Auf diese Weise müssen sie weder Beiträge zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung noch zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Die Absicherung gegen Krankheiten und die Altersvorsorge müssen vom scheinselbständigen LKW-Fahrer allein aufgebracht werden.

Doch vor dieser Methode, die Gehaltskosten zu senken, kann nur gewarnt werden, denn sehr viele dieser Scheinselbständigen fallen auf. Dann müssen die Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge einschließlich hoher Zinsen zurückzahlen und werden oft sogar noch mit Strafen belastet.

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