Kurzarbeit - In schwieriger wirtschaftlicher Lage möglich
Befindet sich ein Betrieb in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage, hat er die Möglichkeit Kurzarbeit zu beantragen, um so betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden und sein qualifiziertes Personal zu halten. Die Kurzarbeit muss bei der Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt werden. Dafür sind folgende Voraussetzungen nötig:
- Der Betrieb ist von einem erheblichen, unvermeidbaren Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen betroffen.
- Der Arbeitsausfall ist von zeitlich absehbarer Dauer, da mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage zu rechnen ist.
- Bei wenigstens einem Drittel der Belegschaft liegt ein Verlust von mehr als 10 % des Bruttogehalts vor.
- Falls ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dem Antrag eine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt werden, in der die Zustimmung zur Kurzarbeit erteilt wird.
- Die Möglichkeit der Kurzarbeit ist im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder den individuellen Arbeitsverträgen der Mitarbeiter festgelegt.
Sind die betrieblichen und auch die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, bekommt der Arbeitnehmer während der Dauer der Kurzarbeit das sogenannte Kurzarbeitergeld. Persönliche Voraussetzungen sind ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in ungekündigter Anstellung und kein Ausschluss vom Kurzarbeitergeld (z. B. aufgrund Krankengeldbezug).
Das Kurzarbeitergeld ist zur Überbrückung des Verdienstausfalls der Arbeitnehmer und wird max. für sechs Monate von der Agentur für Arbeit gezahlt. Die Höhe berechnet sich aus der Differenz des Soll- und des Ist-Gehalts des jeweiligen Monats. Vom Differenzbetrag erhält der Arbeitnehmer 60 % (Kinderlose) bzw. 67 % (mind. 1 Kind). Die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber in voller Höhe weiterzahlen. Auch kranke Arbeitnehmer mit Anspruch auf Lohnfortzahlung haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Während der Kurzarbeit hat die Agentur für Arbeit die Option, die betroffenen Arbeitnehmer zu Weiterbildungsmaßnahmen anzumelden. Auch wenn sich die Arbeitszeit dadurch auf 0 verringert, läuft das Kurzarbeitergeld in der bisherigen Höhe weiter. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Aufforderungen der Agentur für Arbeit bzgl. Arbeitsvermittlung, Auskünften, Teilnahme an Veranstaltungen, etc. nachzukommen, da sonst das Kurzarbeitergeld gestrichen werden kann. Detaillierte Informationen zu den Regelungen für die Kurzarbeit erhalten Sie z. B. bei Ihrem Betriebsrat oder der Agentur für Arbeit.
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