Karrierelexikon

In welchen Fällen sind Abmahnungen zulässig?

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Was in der Schule ein Verweis war, ist im Arbeitsleben die Abmahnung. Sie weist den Arbeitnehmer darauf hin, dass er sein Verhalten ändern muss, wenn es nicht zu einer verhaltensbedingten Kündigung kommen soll.

Die Abmahnung ist eine "Vorbedingung" für eine verhaltensbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber kann nicht plötzlich gefeuert werden, er soll zuerst die Möglichkeit erhalten, sein Verhalten zu bessern. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn es um besonders schwere Verstöße handelt, beispielsweise um Diebstahl.

Bei so schwerem Fehlverhalten kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber das Verhalten nicht hinnehmen kann. In anderen Fällen kann es auch ein echter Fehler oder eine Fehleinschätzung gewesen sein. Schon damit der Abgemahnte sein Verhalten ändern kann, aber auch damit die Abmahnung im Fall einer nachfolgenden Kündigung gültig ist, muss der genaue Vorwurf genannt werden; für den Wiederholungsfall wird die Kündigung oder eine andere Maßnahme angedroht.

Inhalt und Zweck einer Abmahnung:

  • Dokumentation - welche vertragliche Pflicht wurde verletzt?
  • Hinweis - Verhalten wird nicht geduldet
  • Warnung - Welche Maßnahmen werden geplant?

Die Abmahnung muss schriftlich erfolgen und wird in der Personalakte des Arbeitnehmers vermerkt. Dieser hat allerdings das Recht, eine eigene Stellungnahme zur Abmahnung abzugeben, die dann ebenfalls in die Personalakte eingetragen wird. Wenn der ein Arbeitnehmer der Meinung ist, zu Unrecht eine Abmahnung bekommen haben, zum Beispiel weil der Inhalt der Abmahnung nicht den Tatsachen entspricht oder die Abmahnung nicht gerechtfertigt ist, hat er das Recht Widerspruch gegen die Abmahnung einzulegen. Weist der Arbeitgeber diesen Widerspruch zurück und erhält die Abmahnung aufrecht, hat der Arbeitnehmer auch noch die Möglichkeit eine Klage beim Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der Akte einzureichen.

Im Hinblick auf die möglichen Konsequenzen einer Abmahnung - einer ggf. sogar fristlosen Kündigung - sollten Sie unbedingt gegen eine komplett oder auch nur teilweise ungerechtfertigte Abmahnung sofort Widerspruch bei Ihrem Arbeitgeber einlegen und sich rechtlich beraten lassen. Eine Abmahnung auf die leichte Schulter zu nehmen, ist äußerst leichtsinnig, im schlimmsten Fall riskieren Sie dadurch Ihren Arbeitsplatz. Natürlich ist eine außergerichtliche Beilegung der Abmahnung besser für Ihre weitere Tätigkeit im Betrieb, doch sollten Sie im Ernstfall nicht vor einer Klage zurückschrecken, da Sie durch Stillschweigen die Abmahnung als gerechtfertigt akzeptieren.

Ist eine Abmahnung als letzte Warnung vor eienr Kündigung gedacht, muss das deutlich zum Ausdruck gebracht werden, um dem Arbeitnehmer den Ernst der Lage bewusst zu machen. Im Gegenzug darf eine "letzte Abmahnung" nicht mehrmals ausgesprochen werden, sondern der "endgültig letzten Abmahnung" müssen auch Taten folgen. Andernfalls kann sich der Arbeitnehmer vor Gericht erfolgreich gegen die Kündigung wehren, da aus mehrmaligen "letzten" Abmahnungen die Ernsthaftigkeit des Arbeitgebers nicht ersichtlich sei.

Der Arbeitgeber muss bei der Abmahnung eines Arbeitnehmers folgendes beachten:

  • Die Abmahnung muss zeitnah zum konkreten Fehlverhalten (Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten) des Arbeitnehmers erfolgen.
  • Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers muss konkret benannt werden (wann und warum).
  • Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer deutlich machen, dass weiteres Fehlverhalten nicht akzeptabel ist.
  • Die Konsequenzen eines weiteren Fehlverhaltens müssen angesprochen werden. Das gilt vor allem bei der letzten Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung.

⇒ Ist das nicht der Fall, ist die Abmahnung auch aus formalen Gründen rechtlich anfechtbar.

Kündigt Ihr Arbeitgeber Ihnen, muss er nachweisen, dass die vorherige Abmahnung berechtigt war. Der Betriebsrat - falls es in Ihrem Unternehmen einen gibt - muss bei einer Abmahnung nicht um Zustimmung oder ähnliches gefragt werden; er muss nur über die Abmahnung informiert werden. Der Arbeitnehmer hat aber das Recht, den Betriebsrat bei einer Abmahnung hinzuzuziehen und sich von ihm unterstützen zu lassen.

Übrigens können auch Sie als Arbeitnehmer Ihren Arbeitgeber abmahnen. Im umgekehrten Fall gilt, dass Sie eine Abmahnung schicken können, wenn die im Arbeitsvertrag beschlossenen Vereinbarungen nicht eingehalten werden. Verletzt Ihr Arbeitgeber seine vertraglichen Pflichten so sehr, dass Sie die Kündigung planen, dann können Sie durch Abmahnungen vermeiden, dass Sie beim Antrag und Bezug von Arbeitslosengeld Nachteile erleiden.

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