Der Beruf des Kranführers / der Kranführerin ist kein anerkannter Ausbildungsberuf, sondern erfordert nach BGG 921 der Berufsgenossenschaft einen Befähigungsnachweis. Dieser wird durch einen meist innerbetrieblichen Lehrgang erworben. Da das Führen eines Krans bei nicht sachgemäßer Ausführung eine erhebliche Gefährdung für Personen und Sachwerte darstellt, sieht die Berufsgenossenschaft hier eine sorgfältige Auswahl der Lehrgangsteilnehmer vor. Die Verantwortung über die Auswahl, die gründliche Unterweisung und die fachliche Qualifizierung obliegt dem ausbildenden Unternehmen.
Voraussetzungen zur Lehrgangsteilnahme sind:
Vollendung des 18. Lebensjahres
Volksschulabschluss
Mindestens 1 Jahr Praxiserfahrung im Baubetrieb
Körperliche und geistige Eignung wie technisches Verständnis, Konzentrationsfähigkeit, Schwindelfreiheit, Verantwortungsbewusstsein
In der Regel erfolgt der Zugang zum Beruf des Kranführers bzw. der Kranführerin über die Ausübung eines anderen Ausbildungsberufs. Dies kann beispielsweise der Beruf des Baumaschinenführers / der Baumaschinenführerin sein oder eine Tätigkeit im Bereich der Lagerwirtschaft.
Zur Feststellung der körperlichen Eignung kann eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ durchgeführt werden. Zur Gewährleistung der geistigen Eignung wird das Unternehmen Personen zur Lehrgangsteilnahme auswählen, von denen das notwendige Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge, die Konzentrationsfähigkeit und ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein zu erwarten ist.
Die Unterweisung, die den Erwerb des Befähigungsnachweises zum Ziel hat, besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Hierbei können die Lerninhalte und die Ausbildungsdauer abhängig von der zu steuernden Kranart, der auszuführenden Tätigkeit, der Art des Betriebs und den individuellen Vorkenntnissen variieren. So kann der innerbetriebliche Lehrgang 1 bis 20 Tage umfassen. Erfolgt die Ausbildung außerbetrieblich, ist zusätzlich eine innerbetriebliche Einweisung zu absolvieren.
Im Kranführerlehrgang werden folgende Lerninhalte vermittelt:
- Grundlagen maschinentechnischer, elektrotechnischer, hydraulischer und pneumatischer Zusammenhänge
- Grundlagen Krantechnik wie Aufbau, Funktion und Einsatzmöglichkeiten, Kenntnisse verschiedener Bauarten
- Kranbetrieb allgemein: Aufstellung/Inbetriebnahme
- Arbeiten mit der Maschine,
- Feststellen der Funktionstüchtigkeit
- Grundsätze der Vorgaben zur Unfallverhütung
Nach Absolvierung des Lehrganges sind eine schriftliche sowie eine mündliche Prüfung abzulegen. Mit dem erfolgreichen Ablegen der Prüfung gelten Kranführer /-innen als unterwiesen und erhalten den erforderlichen Befähigungsschein. Darüber hinaus ist das Unternehmen angewiesen, den zu beschäftigenden Kranführer bzw. die Kranführerin zur Führung des Krans schriftlich zu beauftragen.
Es empfiehlt sich, die ausgebildeten Kranführer /-innen zunächst mit einfachen Aufgaben zu beauftragen und anspruchsvollere Einsätze erst nach weiterer erworbener Praxiserfahrung und Bewährung des Kranführers / der Kranführerin in Auftrag zu geben. Der Unterweisungsumfang kann durch entsprechende inner- wie außerbetriebliche Weiterbildungslehrgänge erweitert werden.