Wer zahlt das Gehalt im Mutterschutz oder in der Kur?
Sechs Wochen vor der Geburt eines Kindes und acht Wochen nach der Entbindung dauert der Mutterschutz. Zugrunde gelegt wird der errechnete Termin für den Nachwuchs und wenn sich das Kind ein bisschen Zeit lässt oder es aber besonders eilig hat, verlängert, bzw. verkürzt sich die sechs Wochenfrist entsprechend. Das Gehalt wird während des Mutterschutzes teils vom Arbeitgeber und, teils von der Krankenkasse bezahlt.
Und was passiert mit den Gehaltszahlungen, wenn die Mutter vom Mutterschutz in die Elternzeit wechselt? Und wie sieht es im Falle einer Kur aus? Muss der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen, wenn Arbeitnehmer in die Reha gehen?
Gehaltszahlung während Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz sorgt dafür, dass schwangere Berufstätige und Mütter Schutz erhalten. Sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Geburt des Kindes gibt es somit ein Beschäftigungsverbot. Die Mutterschutzzeit verlängert sich bei Mehrlings- oder Frühgeburten. Hier können die Mütter zwölf Wochen nach der Entbindung zuhause bleiben. Schwangere, die an Arbeitsplätzen mit höherer Gefahr tätig sind, müssen eher in Mutterschutz gehen.
Das Mutterschutzgesetz sorgt zudem dafür, dass die Mitarbeiterin einen Kündigungsschutz erhält und finanziell abgesichert ist:
- Mutterschaftsgeld steht allen berufstätigen Frauen zu, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind.
- Das Mutterschaftsgeld muss beantragt werden. Der frühste Termin für diesen Antrag ist sieben Wochen vor dem Geburtstermin.
- Zwei Formulare werden der Krankenkasse zugesendet: Der ausgefüllte Antrag der werdenden Mutter und ein ausgefülltes Formular des Arbeitgebers.
- Die Krankenversicherung zahlt 13 Euro je Kalendertag an Mutterschaftsgeld. Die Differenz zum Nettogehalt der Arbeitnehmerin zahlt der Arbeitgeber.
- Ist die Arbeitnehmerin nicht eigenständig gesetzlich krankenversichert oder privat versichert, beträgt das Mutterschutzgeld maximal 210 Euro. Dies wird dann vom Bundesversicherungsamt gezahlt.
Wer zahlt das Gehalt in der Elternzeit?
Gehen Eltern in die Elternzeit, ruht das Arbeitsverhältnis und somit ist der Arbeitgeber nicht zur Bezahlung des Gehalts verpflichtet. Der Arbeitgeber darf die Elternzeit im Arbeitsvertrag nicht ausschließen, da es sich um einen Rechtsanspruch handelt. Für die finanzielle Unterstützung sorgt der Staat, der Elterngeld zahlt. Dieses Elterngeld ist aber unabhängig davon, ob Mutter oder Vater berufstätig sind. Es steht allen Eltern zu, auch denjenigen, die nicht berufstätig oder selbstständig sind.
Bei Berufstätigen wird das Durchschnittsgehalt zur Berechnung des Elterngeldes genommen. Davon wird 67 Prozent des Nettogehalts an Elterngeld bezahlt, wobei die maximale Höhe 1.800 Euro beträgt. Die Mindesthöhe an Elterngeld beläuft sich auf 300 Euro pro Monat.
Bei einem Gehalt von mehr als 1.200 Euro, bekommt man 65 Prozent vom Nettolohn an Elterngeld. Liegt das Jahreseinkommen über 500.000 Euro, steht den Eltern kein Elterngeld zu. Bei Alleinerziehenden darf das Jahreseinkommen nicht über 250.000 Euro liegen.
Bei Mehrlingen gilt seit dem 1. Januar 2015 eine neue Regelung. Bis dahin wurde für jedes Kind Elterngeld gezahlt. Nun bekommt man für ein Kind Elterngeld und für die anderen Kinder einen Mehrlingszuschlag, der sich auf 300 Euro beläuft.
Außerdem trat am1. Januar 2015 das Gesetz zur Einführung des Elterngeld-Plus mit Partnerschaftsbonus in Kraft. Elterngeld Plus beträgt nur die Hälfte des Basiselterngeldes, läuft dafür aber doppelt so lange. Würde beim Elterngeld ein Anspruch auf 300 Euro bestehen, wären dies bei Elterngeld-Plus 150 Euro im Monat. Elterngeld-Plus ist für Eltern gedacht, die stundenweise arbeiten wollen. Der Partnerschaftsbonus kann zusätzliche Monate Elterngeld-Plus einbringen, wenn die Eltern sich die Betreuung teilen und dennoch beide parallel arbeiten.
Von wem bekommt man Geld während einer Kur?
Eine Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur ist eine Leistung, die medizinisch notwendig ist. Das heißt, ein Arzt muss diese Kur verordnen, weil ein Elternteil überlastet oder krank ist. Da die Kur vom Arzt verordnet wird, ist dies rechtlich mit einem Krankenhausaufenthalt gleichzusetzen. Der von der Arbeit freigestellte Arbeitnehmer erhält somit weiterhin sein Gehalt, das der Arbeitgeber zahlen muss.
Bei einer Rehabilitationsmaßnahme – umgangssprachlich wird immer noch von Kur gesprochen – gelten folgende Regelungen:
- Generell besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und somit auch für Reha-Maßnahmen. Dieser Anspruch besteht sechs Wochen lang und in dieser Zeit muss der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen.
- Es muss die Bewilligung eines Sozialversicherungs- oder Sozialleistungsträgers vorliegen.
War der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin bereits vor der Reha krank und hat deshalb den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung schon verbraucht, gibt es finanzielle Unterstützung:
- Bei einer medizinischen Reha bekommt man siebzig Prozent des Bruttolohns als Krankengeld bezahlt. Dies wird maximal 78 Wochen gewährt.
- Wurde die Reha aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit notwendig, erhält man Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft. In der Regel sind das achtzig Prozent vom Bruttolohn, höchstens aber die Höhe des Nettogehalts.
- Falls weder Anspruch auf Krankengeld noch auf Entgeltfortzahlung besteht, zahlt die Rentenversicherung während der Reha-Maßnahme ein Übergangsgeld in Höhe von 68 Prozent des Nettoeinkommens.
- Dieses Übergangsgeld wird auch dann gezahlt, wenn es sich um eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme handelt.