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Wer zahlt die Kosten für Arbeitskleidung?

Tipps & Tricks zum Thema Gehalt, Karriere & Berufsleben
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Persönliche Arbeitsschutzkleidung und Blaupause mit einigen Messinstrumenten. Die Arbeitsschutzkleidung umfasst Schutzhelm, Handschuhe, Gehörschutz, Schutzbrille, Stahlkappenschuhe und Sicherheitsweste.

Mit Update vom Oktober 2021

In unterschiedlichen Branchen gelten ebenso unterschiedliche Berufskleiderordnungen. Ein Arbeitgeber aus dem Dienstleistungsbereich kann beispielsweise anordnen, dass in der Pflege oder Küche aus hygienischen Gründen bestimmte Kleidung zu tragen ist. Gastronomiebetriebe und Hotels verlangen oft ein einheitliches Erscheinungsbild ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. So weiß der Kunde direkt, wen er ansprechen kann. Darüber hinaus gibt es das Arbeitsschutzgesetz, das in Industrie und Handwerk das Tragen spezieller Sicherheitskleidung zum Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vorschreibt. Grundsätzlich gilt, dass Beschäftigte ihre Berufskleidung selber bezahlen müssen. Doch von der Regelung gibt es Ausnahmen.

Einheitliche Dienstkleidung für ein gepflegtes Betriebsbild

Was haben Flugbegleiter, Krankenpflegerinnen, Müllmänner und Polizistinnen gemein? Sie sind auf den ersten Blick an ihrer Berufskleidung erkennbar. Das birgt viele Vorteile für die Allgemeinheit. Wenn die Führungskraft anordnet, dass eine einheitliche Bekleidung im Betrieb erwünscht ist, um die Unternehmensphilosophie zu betonen und ein bestimmtes Image sichtbar zu machen, muss dennoch nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer die Kosten dafür allein tragen. Voraussetzung dafür ist, dass die Kleidung keine Schutzfunktion erfüllt und nicht unbedingt für die erfolgreiche Durchführung der Arbeitsabläufe erforderlich ist.

Eine Ausnahme hierfür gilt nur dann, wenn im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten ist, dass der Arbeitgeber die Anschaffungskosten übernimmt. Dann bleibt im Berufsalltag die notwendige Reinigung der Dienstkleider beim Arbeitnehmer hängen. Ist im Arbeitsvertrag dazu keine Regelung fixiert, steht auch hierfür der Arbeitnehmer in der Pflicht. Er muss im Übrigen selbst dafür sorgen, dass seine Berufskluft stets gepflegt und gereinigt ist. Wenn es sich bei der Berufskleidung um Stücke handelt, die nicht in der Freizeit getragen werden können, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den finanziellen Aufwand in der Steuererklärung geltend zu machen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Ausgaben in einem sinnvollen Kontext zur Gehaltshöhe stehen. Manche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ziehen freiwillig am Arbeitsplatz besondere Kleidung an, ohne dass der Arbeitgeber dieses verlangt. Wer auf freiwilliger Basis eine zweite Garderobe anschafft, trägt selbstverständlich selbst die Verantwortung für die Kleidung. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall von der Kostenübernahme für Kauf und Reinigung befreit.

Anders sieht es bei einer sogenannten betrieblichen Übung aus. Wenn beispielsweise ein Krankenhaus viele Jahre lang dem Personal die Berufskleidung gestellt hat, kann es von dieser Regelung nicht einfach abweichen. Eine langjährige Regelmäßigkeit der Kostenübernahme für betriebliche Kleidung gewährt dem Arbeitnehmer den Anspruch für die Zukunft. Weitere Richtlinien bezüglich der Kostenübernahme für Dienstkleidung regeln in einigen Unternehmen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen. Ein Passus kann besagen, dass Arbeitnehmer sich anteilig an den Kleidungskosten beteiligen, wenn die Kleidung auch außerhalb der Arbeit tragbar ist. Hierbei darf für den Arbeitnehmer jedoch keine unbillige Benachteiligung entstehen. Eine solche tritt auf, wenn er für den Aufwand der gewünschten Kleidung im Verhältnis zu wenig verdient. Einige Arbeitgeber vereinbaren ein sogenanntes Kittelgeld. Dieses behält der Arbeitgeber üblicherweise in der vereinbarten Höhe direkt vom Gehalt ein.

Wer einen Arbeitsplatzwechsel in Erwägung zieh, bei dem der neue Arbeitgeber das Tragen von Dienstkleidung vorschreibt, sollte sich mit den tariflichen und vertraglichen Bestimmungen vertraut machen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich, den neuen Arbeitsvertrag um eine einschlägige Formulierung zur Zufriedenheit beider Seiten zu ergänzen.

Schutzkleidung zur Arbeitssicherheit

Das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallvorschriften der Berufsgenossenschaften besagen, in welchem Beruf welche Schutzkleidung für die tägliche Arbeit vorgeschrieben ist. Dabei steht jedem Arbeitnehmer eine individuelle Schutzausrüstung zu. Kleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sollen nicht zwischen Arbeitnehmern geteilt oder weitergereicht werden. Schützende Dienstkleidung ist für den Arbeitgeber ein Posten der allgemeinen Betriebskosten. Der Arbeitgeber bleibt nach Aushändigung Eigentümer der Kleidung. Das trifft auch dann zu, wenn die Ausrüstung für einen Beschäftigen maßgeschneidert angepasst wurde. Dem Arbeitgeber obliegt ebenfalls die Ersatzbeschaffung, Reinigung und Unterhaltung sowie Funktionsüberprüfung der Schutzkleidung. Die Sicherheit des Arbeitnehmers hat hohen Stellenwert. Je nach Gefahrenquelle sind

  • Helm,
  • Handschuhe,
  • Schutzbrille,
  • Atemmaske,
  • Schutzanzüge /-overalls,
  • Sicherheitsschuhe /-stiefel und
  • Gehörschutz

zwingend vonnöten. Der Arbeitgeber darf seine Pflicht der Kostenübernahme für erforderliche Schutzkleidung nicht einzelvertraglich oder durch eine Betriebsvereinbarung umgehen oder einschränken. Für Arbeitgeber und Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin ist es jedoch zulässig, eine Vereinbarung über eine Kostenbeteiligung zu treffen. Das ist vorstellbar, wenn die Führungskraft dem Arbeitnehmer durch bessere Schutzbekleidung erhöhten Schutz als den gesetzlich vorgeschriebenen ermöglicht.

Ist Schutzkleidung nicht gesetzlich vorgeschrieben, müssen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen diese selbst bezahlen. Dies gilt zum Beispiel für den „Blaumann“, der lediglich die eigene Kleidung vor Verschmutzung schützen soll. Die Anschaffung, Reinigung und Reparatur dieser Kleidung kann jedoch steuerlich absetzbar sein.